§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „TaxNett“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
Der Verein wurde am 20.01.2023 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist der gegenseitige Austausch, Fortbildung und Unterstützung von Steuerberater*innen und deren Mitarbeiter*innen in fachlichen und beruflichen Themen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen, den Austausch über eine Internetplattform sowie regelmäßige persönliche Treffen.
§ 2 Nr. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 4 Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mit dieser Aufwandsentschädigung sind sämtliche regelmäßig anfallenden Auslagen abgegolten.
§ 2 Nr. 5 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft/ Mitglieder des Vereins

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Steuerberater*in ist bzw. deren Gesellschafter*innen mehrheitlich Steuerberater*innen sind. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Folgende Mitgliedschaften sind möglich:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags und/ oder der Aufnahmegebühr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses zu äußern. Diese sind ihm/ ihr mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/ der 2. Vorsitzenden
c) dem/ der Schriftführer*in d) dem/ der Kassenwart*in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Aus einer Kanzlei mit mehr als 1 Berufsträger*in, sollte nur eine Person in den Vorstand gewählt werden.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins oder gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, die Mitglied des Vereins ist, sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied kann nur einmal wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/ der Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/ von der 1. Vorsitzenden oder vom/ von der 2. Vorsitzenden in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Versammlung kann über eine Internetplattform abgehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/ die 1. Vorsitzende oder der/ die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/ der Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/ die 1. Vorsitzende, bei dessen/ deren Abwesenheit der/ die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom/ von der Sitzungsleiter*in zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch per Textform erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf dem Verein
g) die Auflösung des Vereins

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung kann auch über eine Internetplattform stattfinden.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand sendet die geänderte Tagesordnung an die Mitglieder. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom/ von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung vom/ von der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine*n andere*n Versammlungsleiter*in wählen. Der/die Versammlungsleiter*in bestimmt eine*n Protokollführer*in. Eine Tonaufzeichnung für Protokollzwecke ist zulässig. Es wird grundsätzlich per Handhandzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/ von der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem/ der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/ der Versammlungsleiters/-in und des/ der Protokollführers/-in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/ die 1. Vorsitzende und der/ die 2. Vorsitzende einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen e. V.“


 

PDF Download: Satzung TaxNett e.V. PDF Download: Beitragsordnung TaxNett e.V.